qualifizierten Ersten Hilfe,
Sanitätergesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
Paragraph 8
01.07.2002
Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der