Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Text

3. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters

Sanitätsdienst – Allgemein

Paragraph 8,

Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der

  1. Ziffer eins
    qualifizierten Ersten Hilfe,
  2. Ziffer 2
    Sanitätshilfe und
  3. Ziffer 3
    Rettungstechnik,
einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.