Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002
BGBl. I Nr. 28/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2010
§ 9
16.01.2002
18.08.2010
Zur Sicherung des Verfalles oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.