Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

16.01.2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Text

Paragraph 9,

Zur Sicherung des Verfalles oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.