Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

16.01.2002

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002

Text

Zuständigkeit

Paragraph 4,

  1. Absatz einsZur Entscheidung über Anträge und zur Entgegennahme von Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 11 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zuständig.
  2. Absatz 2Anmerkung, tritt mit dem Außer-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958,, in Kraft)
  3. Absatz 3Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Landeshauptmänner auch im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz eins bis 5 ermächtigen, Einfuhrbewilligungen an Antragsteller zu erteilen, die ihren Sitz in dem betreffenden Bundesland haben.