Kurztitel

Tierarzneimittelkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.