Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen,
- Ziffer einsbei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Tierarzneimittel sind und den Verboten der Paragraphen 2,, 3 oder 5 widersprechen, oder
- Ziffer 2bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Fütterungsarzneimittel sind, die entgegen der Anordnung des Paragraph 6, Absatz 4, ohne Vorlage einer Verschreibung unmittelbar an den Tierhalter abgegeben worden sind, oder
- Ziffer 3in anderen Fällen, wenn dies auf Grund der gegebenen Umstände, insbesondere bei begründetem Verdacht auf schwere oder innerhalb der Tilgungsfrist wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, zur Sicherung einer allfälligen Einziehung nach Paragraph 12, oder des Verfalls nach Paragraph 13, Absatz 2, erforderlich ist.
Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen.