Kurztitel

Tierarzneimittelkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2005

Text

2. Abschnitt
Verkehr mit Tierarzneimitteln und deren Anwendung

In-Verkehr-Bringen

Paragraph 3,

Das In-Verkehr-Bringen von

  1. Ziffer eins
    Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, des Arzneimittelgesetzes und
  2. Ziffer 2
    Tierarzneimitteln gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden, ist verboten, es sei denn, es sind die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, des Tierärztegesetzes erfüllt oder es handelt sich um ein In-Verkehr-Bringen im Zusammenhang mit einer Anwendung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes.