Kurztitel

Informationssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

16.01.2002

Abkürzung

InfoSiG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verwaltungsübertretung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung,
    1. Ziffer eins
      wer die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 4, Ziffer eins, verletzt oder
    2. Ziffer 2
      wer entgegen Paragraph 4, Ziffer 2, Schutzstandards nicht einhält, wenn dadurch ein Unbefugter Kenntnis von klassifizierten Informationen erlangt.
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20001740

Dokumentnummer

NOR40027397