Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung,
- Ziffer einswer die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 4, Ziffer eins, verletzt oder
- Ziffer 2wer entgegen Paragraph 4, Ziffer 2, Schutzstandards nicht einhält, wenn dadurch ein Unbefugter Kenntnis von klassifizierten Informationen erlangt.