auf eine bundesweite Einheitlichkeit von Schutzmaßnahmen und deren Koordination im Bereich der Bundesverwaltung, insbesondere bei der Leistung von Amtshilfe nach Paragraph 5,, hinzuwirken,
Informationssicherheitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,
Paragraph 8
16.01.2002
13.01.2006
Informationssicherheitskommission
Paragraph 8, (1) Es wird eine Informationssicherheitskommission eingerichtet, der die Informationssicherheitsbeauftragten aller Bundesministerien angehören. Den Vorsitz führt der Informationssicherheitsbeauftragte des Bundeskanzleramtes. Die Informationssicherheitskommission hat