Absatz 2,Dem Informationssicherheitsbeauftragten obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Informationssicherheitsverordnung und der sonstigen Informationssicherheitsvorschriften sowie die periodische Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von klassifizierten Informationen und die Berichterstattung darüber an die Informationssicherheitskommission nach Paragraph 8, Im Falle der Wahrnehmung eines Mangels hat der Informationssicherheitsbeauftragte auf die unverzügliche Behebung des Mangels hinzuwirken.