Kurztitel

Informationssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.01.2002

Abkürzung

InfoSiG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Informationssicherheitsverordnung

Paragraph 6,

Die Bundesregierung hat für die Dienststellen des Bundes durch Verordnung Vorschriften über die Informationssicherheit zu erlassen. Diese haben jedenfalls zu regeln:

  1. Ziffer eins
    die Kennzeichnung von klassifizierten Informationen,
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen und Verhaltensregeln für den Umgang mit klassifizierten Informationen, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung, der Vervielfältigung, der Aufbewahrung und der Vernichtung der Informationen,
  3. Ziffer 3
    Verhaltensregeln im Fall der Wahrnehmung eines Mangels im Bereich der Informationssicherheit,
  4. Ziffer 4
    Zugangsbeschränkungen, die nach Klassifizierungsstufen zu unterscheiden sind,
  5. Ziffer 5
    Maßnahmen zur Gewährleistung der Feststellbarkeit des Zugangs zu klassifizierten Informationen,
  6. Ziffer 6
    Maßnahmen zur Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Klassifizierung,
  7. Ziffer 7
    zu Zwecken der Informationssicherheit erforderliche technische Datensicherheitsmaßnahmen sowie
  8. Ziffer 8
    die Vorgangsweise bei der Deklassifizierung von Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20001740

Dokumentnummer

NOR40027393