Kurztitel

Informationssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

16.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

Amtshilfe und internationale Übereinkommen

Paragraph 5, (1) Im Rahmen der Leistung von Amtshilfe dürfen klassifizierte Informationen nur weitergegeben werden, wenn das ersuchende Organ dies ausdrücklich begehrt und den erforderlichen Schutzstandard zu gewährleisten vermag. Im Begehren ist anzugeben, bis zu welcher Klassifizierungsstufe für einen ausreichenden Schutzstandard vorgesorgt ist.

  1. Absatz 2,Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung klassifizierter Informationen schließen. Hiebei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.