Informationssicherheitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,
Paragraph 5
16.01.2002
30.12.2003
Amtshilfe und internationale Übereinkommen
Paragraph 5, (1) Im Rahmen der Leistung von Amtshilfe dürfen klassifizierte Informationen nur weitergegeben werden, wenn das ersuchende Organ dies ausdrücklich begehrt und den erforderlichen Schutzstandard zu gewährleisten vermag. Im Begehren ist anzugeben, bis zu welcher Klassifizierungsstufe für einen ausreichenden Schutzstandard vorgesorgt ist.