Absatz eins,Der Zugang zu klassifizierten Informationen, die Österreich im Einklang mit völkerrechtlichen Regelungen erhalten hat, ist in dem von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Maß und für die von diesen vorgesehene Dauer zu beschränken, wenn dies gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG geboten ist.