Kurztitel

Informationssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

InfoSiG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Beschränkung des Zugangs zu klassifizierten Informationen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Zugang zu klassifizierten Informationen, die Österreich im Einklang mit völkerrechtlichen Regelungen erhalten hat, ist in dem von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Maß und für die von diesen vorgesehene Dauer zu beschränken, wenn dies gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG geboten ist.
  2. Absatz 2,Gemäß Absatz eins, erhaltene klassifizierte Informationen sind zur Wahrung des von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Schutzes einer der folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      „EINGESCHRÄNKT“, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen zuwiderlaufen würde;
    2. Ziffer 2
      „VERTRAULICH“, wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist;
    3. Ziffer 3
      „GEHEIM“, wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen schaffen würde;
    4. Ziffer 4
      „STRENG GEHEIM“, wenn die Informationen geheim und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung der in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.
  3. Absatz 3,Solange Informationen klassifiziert sind, findet auf sie Paragraph 5, des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20001740

Dokumentnummer

NOR40027389