Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

09.01.2002

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (Paragraph 86, Absatz 7,)

Text

§ 40. Abschläge und Zuschläge.

Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:

  1. Ziffer eins
    Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn
    1. Litera a
      die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem
    2. Litera b
      die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt und
    3. Litera c
      die Abweichung nicht durch Be- und/oder Verarbeitung im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 oder durch Buschenschank (§§ 2 Abs. 1 Z 5 und 143 Z 7 Gewerbeordnung 1994) begründet ist.
  2. Ziffer 2
    für die Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen.