(4)Absatz 4,Alle anderen in § 3 Abs. 2 genannten Aufgaben sind gegen Entgelt zu erbringen, das zumindest dem Grundsatz der Deckung der aufwandsgleichen Kosten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, entspricht. Die Kosten sind auf Grund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermitteln. Die interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.Alle anderen in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Aufgaben sind gegen Entgelt zu erbringen, das zumindest dem Grundsatz der Deckung der aufwandsgleichen Kosten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, entspricht. Die Kosten sind auf Grund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermitteln. Die interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.