Absatz eins,Hält sich ein Versicherter im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält er für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Sachleistungen vom Dienstgeber. Dies gilt – unbeschadet einer Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20, – auch für Angehörige (Paragraph 56,), wenn und solange sie sich aus einem der in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Gründe im Ausland aufhalten.