BGBl. I Nr. 14/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.
(2)Absatz 2,Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Anstalten ihren Sitz haben.Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, JN), in dessen Sprengel die Anstalten ihren Sitz haben.
(3)Absatz 3,§ 3 Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:Paragraph 3, Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
1.Ziffer eins
kurze Angabe des Anstaltszwecks;
2.Ziffer 2
das Datum der Anstaltsordnung und jede Änderung dieser Urkunde;
3.Ziffer 3
Name und Geburtsdatum des/der Geschäftsführer(s) und von Prokuristen;
4.Ziffer 4
Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Kuratoriums;
5.Ziffer 5
der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.