Kurztitel

Bundesmuseen-Gesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.
  2. Absatz 2,Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, JN), in dessen Sprengel die Anstalten ihren Sitz haben.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      kurze Angabe des Anstaltszwecks;
    2. Ziffer 2
      das Datum der Anstaltsordnung und jede Änderung dieser Urkunde;
    3. Ziffer 3
      Name und Geburtsdatum des/der Geschäftsführer(s) und von Prokuristen;
    4. Ziffer 4
      Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Kuratoriums;
    5. Ziffer 5
      der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.