Kurztitel

Bundesmuseen-Gesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der allen Bundesmuseen (Paragraph 2,) gemeinsame Zweck ist der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des dem jeweiligen Bundesmuseum auf Dauer oder bestimmte Zeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, überlassenen oder von ihm erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; entgeltliche Neuerwerbungen gehen zunächst in das Eigentum des Bundesmuseums und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum über und sind als solches zu inventarisieren. Der Eintritt der Lastenfreiheit darf nicht unsachlich verzögert werden. Ebenso geht das gemäß Paragraph 31 a, FOG erworbene Sammlungsgut lastenfrei in das Eigentum des Bundes über.
  2. Absatz 2,Die besondere Zweckbestimmung jedes einzelnen Bundesmuseums (Paragraph 2,) ist in der Museumsordnung (Paragraph 6,) zu regeln.