Gemeindevermittlungsämter
RGBl. Nr. 59/1907
Artikel 5
05.06.1907
Der Justizminister ist berechtigt, in die Tätigkeit der Vermittlungsämter jederzeit Einsicht zu nehmen und ihnen die zur Aufrechthaltung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung erforderlichen Belehrungen und Weisungen zu erteilen.