Kurztitel

Gemeindevermittlungsämter

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 59/1907

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

05.06.1907

Text

Artikel römisch fünf.

Der Justizminister ist berechtigt, in die Tätigkeit der Vermittlungsämter jederzeit Einsicht zu nehmen und ihnen die zur Aufrechthaltung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung erforderlichen Belehrungen und Weisungen zu erteilen.