Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 b

Inkrafttretensdatum

19.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 37 a, Absatz 4,

Text

Schadenregulierungsbeauftragter

Paragraph 29 b,

  1. Absatz eins,Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß Paragraph 12 a, VAG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (Paragraph 29,) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß Paragraph 12 a, VAG erfüllt werden.