Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einsentgegen Paragraph 3, Absatz eins, eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, ohne Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung oder eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins, erlassene Verordnung anerkannt wurde, zu sein;
- Ziffer 2entgegen Paragraph 3, Absatz eins, als Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins, erlassene Verordnung anerkannt wurde, eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, obwohl ihm das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, aberkannt worden ist.