- Ziffer einsein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (Paragraph 100,);
- Ziffer 2ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen Zustand einsetzt (Paragraphen 101, Absatz 7 und 107);
- Ziffer 3ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens zu anderen Zwecken als zur Erprobung oder Überstellung einsetzt (Paragraph 101, Absatz 6,);
- Ziffer 4Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht einhält (Paragraph 102, Absatz 4,);
- Ziffer 5ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt (Paragraph 102, Absatz 4,);
- Ziffer 6ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil oder nicht unter der Zulassung entsprechenden nautischen Verhältnissen einsetzt (Paragraph 102, Absatz 4,);
- Ziffer 7ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen (Paragraph 103, Absatz 5,);
- Ziffer 8an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (Paragraph 104,);
- Ziffer 9als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von Änderungen nicht nachkommt (Paragraph 105,);
- Ziffer 10als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde zurückstellt (Paragraph 106, Absatz 3,);
- Ziffer 11ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (Paragraph 109, Absatz 5,);
- Ziffer 12die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung nach Zahl oder Befähigung nicht einhält (Paragraph 111,).