Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

4. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 97,

  1. Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer ein Fahrzeug, das der Schiffseichpflicht unterliegt, ohne Eichschein einsetzt (Paragraph 91,).