Kurztitel

Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Errichtung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZur Wahrnehmung des bisher von der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluß des Paragraph 2, Absatz eins, GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Im übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
  2. Absatz 2Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 72 672 Euro. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß Paragraph 2, aufgebracht. Auf den Vermögensübergang sind gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

Schlagworte

Bundesforschungszentrum, Anschaffungskosten, Gläubigerposition

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10012682

Dokumentnummer

NOR40026678