(4)Absatz 4Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat dem Eigentümer auf dessen Antrag die Genehmigung zu erteilen, ein von Abs. 2 und 3 abweichendes Programm der laufenden Überprüfung durchzuführen, wenn nachgewiesen wird, daß ein zumindest gleich hoher Sicherheitsstandard gewährleistet ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann vom Antragsteller verlangen, daß er hierüber einen Bericht einer in § 3 Abs. 2 genannten Stelle oder Organisation beibringt. Für diese Genehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 109 Euro zu entrichten.Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat dem Eigentümer auf dessen Antrag die Genehmigung zu erteilen, ein von Absatz 2 und 3 abweichendes Programm der laufenden Überprüfung durchzuführen, wenn nachgewiesen wird, daß ein zumindest gleich hoher Sicherheitsstandard gewährleistet ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann vom Antragsteller verlangen, daß er hierüber einen Bericht einer in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Stelle oder Organisation beibringt. Für diese Genehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 109 Euro zu entrichten.