Absatz 2,Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
- Ziffer einsdie für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Kenntnisse nachweist und das entsprechend qualifizierte Personal beschäftigt,
- Ziffer 2sich hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet hat,
- Ziffer 3über die notwendige Betriebsorganisation verfügt und
- Ziffer 4eine Versicherungsdeckung durch eine Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 43 603 700 Euro nach Maßgabe der geplanten Tätigkeiten nachweist sowie
- Ziffer 5die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens glaubhaft macht.