Kurztitel

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 7, (1) Die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten bedarf der Bewilligung durch die Genehmigungsbehörde.

  1. Absatz 2,Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
    1. Ziffer eins
      die für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Kenntnisse nachweist und das entsprechend qualifizierte Personal beschäftigt,
    2. Ziffer 2
      sich hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet hat,
    3. Ziffer 3
      über die notwendige Betriebsorganisation verfügt und
    4. Ziffer 4
      eine Versicherungsdeckung durch eine Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 43 603 700 Euro nach Maßgabe der geplanten Tätigkeiten nachweist sowie
    5. Ziffer 5
      die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens glaubhaft macht.
  2. Absatz 3,Dienstleister unterliegen der Betriebspflicht während der Betriebszeit des Flughafens.
  3. Absatz 4,Die Bewilligung darf nur für die Dauer von höchstens sieben Jahren erteilt werden.
  4. Absatz 5,Vor Erteilung der Bewilligung ist das Leitungsorgan anzuhören.
  5. Absatz 6,Die Bewilligung kann im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes bedingt oder mit Auflagen erteilt werden.
  6. Absatz 7,Dienstleister unterliegen der Aufsicht gemäß Paragraph 141, Luftfahrtgesetz.
  7. Absatz 8,Stellt ein Dienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des erteilten Bewilligungszeitraumes ein, so ist er nach dem gleichen Verfahren (Paragraphen 6 und 7) durch einen anderen zu ersetzen.