für die Errichtung des öffentlichen Verkehrsmittels zu den Betriebsanlagen,
Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,
Paragraph 34,
01.01.2002
Die Abgabe ist monatsweise oder einmalig in einer Höhe zu erheben, daß deren Ertrag die geschätzten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten)