Bundeshaushaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2002,
Paragraph 32
01.01.2003
31.12.2008
Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes
Paragraph 32, Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß Paragraph 30, übermittelten Voranschlagsunterlagen unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 4,, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (Paragraph 25,) und der Arbeitsbehelf (Paragraph 34, Absatz 3,) zu verfassen.