Absatz eins,Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen, Bundesgesetzblatt Nr 70 aus 1965, (Vertrag), von der Volksrepublik Rumänien an die Republik Österreich zu zahlende Pauschalsumme von US-Dollar 1,355.000˙- ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 7 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist.