Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2002Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2002,
Text
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner (innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner (innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.
(2)Absatz 2Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind.Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der Paragraphen 18 und 21 des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Absatz eins, genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind.
(3)Absatz 3Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht begründet.
(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je
Lehrveranstaltungs- bzw. Unterrichtsstunde
1. für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen,
für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen
ist ......................................... 566 S
2. für fachwissenschaftliche und fachdidaktische
Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit
sie nicht unter Z 1 fallen, für Lehr- bzw.
Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis
sowie für didaktische Lehrveranstaltungen im
Rahmen der Akademielehrgänge für
Unterrichtspraktikanten an Pädagogischen
Instituten .................................. 404 S
3. für die Lehrtätigkeit bzw. den Unterricht in
einer praktischen Lehr- bzw.
Unterrichtsveranstaltung oder in einer
Fertigkeit .................................. 278 S.
(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für
Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und
Religionspädagogischen Instituten sowie an den land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten beträgt
für den ersten bis dritten Halbtag je .................... S 300,-
für den vierten bis sechsten Halbtag je .................. S 230,-
für den siebenten und die folgenden Halbtage je .......... S 200,-.
Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben,
wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier
Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag
besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem
Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.
(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und
Besuchserzieher(innen), die die Schüler der Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im
Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den
Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des
Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt
für eine Praxisstunde mit einem Schüler .......... S 20,-
für eine Praxisstunde mit zwei Schülern .......... S 30,-
und für eine Praxisstunde mit drei oder
mehr Schülern .................................... S 40,-.
(7)Absatz 7Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.Die in den Absatz 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
(8)Absatz 8Die sich nach den Abs. 7 und 8 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.Die sich nach den Absatz 7 und 8 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.