Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Befugnisse stehen hinsichtlich der vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Tätigkeiten folgenden Behörden zu:
- Ziffer einshinsichtlich der unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion fallenden Tätigkeiten der Verkehrs-Arbeitsinspektion,
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)