Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Behördenzuständigkeit

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Befugnisse stehen hinsichtlich der vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Tätigkeiten folgenden Behörden zu:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion fallenden Tätigkeiten der Verkehrs-Arbeitsinspektion,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)
  2. Absatz 2,Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bescheide des Arbeitsinspektorates entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „zuständige Behörde” verwiesen wird, ist darunter zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      bei nach der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen die nach der Gewerbeordnung 1994 in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde, bei sonstigen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten die Bezirksverwaltungsbehörde,
    2. Ziffer 2
      bei den in Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2 bis 9 angeführten Arbeitsstätten die nach den angeführten Bestimmungen in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde,
    3. Ziffer 3
      bei Krankenanstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
    4. Ziffer 3 a
      bei Kuranstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958,, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
    5. Ziffer 4
      bei Theater- oder Kinobetrieben sowie sonstigen Veranstaltungsstätten, deren Errichtung und Betrieb nach landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
    6. Ziffer 5
      bei Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, deren Errichtung nach den in Ausführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975,, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
    7. Ziffer 6
      bei der Telekom Austria AG, der Österreichischen Post AG und den Fernmeldebehörden der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
    8. Ziffer 7
      für die unter das Mineralrohstoffgesetz fallenden Tätigkeiten die nach dem Mineralrohstoffgesetz dafür zuständige Behörde,
    9. Ziffer 8
      in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.
  4. Absatz 4,Der Instanzenzug richtet sich bei den in Paragraph 93, Absatz eins, angeführten Arbeitsstätten nach den jeweiligen für die Arbeitsstätte geltenden Genehmigungsvorschriften. In den in Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 genannten Fällen ist Berufungsbehörde der Bundesminister für Arbeit und Soziales, in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 8, der Landeshauptmann.

Schlagworte

Theaterbetrieb, Postverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40026489