(3)Absatz 3Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf begründeten Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des § 6 Abs. 4 sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wennDarüber hinaus kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf begründeten Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des Paragraph 6, Absatz 4, sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder daß durch eine andere vom Arbeitgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung, und
die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Abs. 1 ausgeschlossen ist.die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Absatz eins, ausgeschlossen ist.