Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Bergbauberechtigter

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (Paragraphen 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter.
  2. Absatz 2,Ein Wechsel des Inhabers eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, dass er zurückgelegt wird, durch Entziehung nach Paragraph 193, Absatz 9, oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer dem Inhaber des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes eingeräumten Rechtes im Sinne des Paragraph 83, Absatz 3, Durch das Erlöschen des Gewinnungsbetriebsplanes werden die Pflichten, die dieses Bundesgesetz dem Bergbauberechtigten auferlegt, nicht berührt. Diese Pflichten treffen den letzten Inhaber des Gewinnungsbetriebsplanes. An diesen haben auch die behördlichen Anordnungen zu ergehen.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auf Gewinnungsbewilligungen nach Paragraphen 94 und 238 des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, sinngemäß anzuwenden.