Absatz eins,Neben den in Paragraph 116, Absatz eins und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
- Ziffer einsdas öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,
- Ziffer 2die Einhaltung des nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, angeführten Abbauen sichergestellt ist,
- Ziffer 3die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (Paragraph 81, Ziffer 3,) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.