Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für jene Sparte, die nicht in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Spartenordnung enthalten ist, gelten für die Zusammensetzung der Organe die Bestimmungen der Paragraphen 26, Absatz 2 bis 4 und 38 Absatz 2 bis 4 des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes. Die weiteren Mitglieder der Spartenkonferenz sind durch eine Hochrechnung der Ergebnisse der bei den Urwahlen im Jahre 2000 in den betroffenen Fachorganisationen erreichten Mandate zu ermitteln. Dabei ist gemäß Paragraphen 102 und 110 des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes vorzugehen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, im jeweiligen Wirtschaftsparlament verbliebenen Vertreter der Fachorganisationen, die in die neue Sparte umgegliedert wurden, bilden die Spartenvertretungen im Sinne der Paragraphen 26, Absatz 4, Ziffer 3 und 38 Absatz 4, Ziffer 4, des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Der Obmann und seine beiden Stellvertreter sind gemäß der Paragraphen 103 und 111 des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes zu wählen, wobei die Wahlvorschläge nicht auf die Mitglieder der Spartenvertretungen beschränkt sind; wählbar ist jedes Mitglied der Spartenkonferenz.
  4. Absatz 4,Das gemäß Absatz 3, gewählte Präsidium der Landessparte gehört dem Erweiterten Präsidium und dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit Sitz und Stimme an. Der gemäß Absatz 3, gewählte Obmann der Bundessparte gehört dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer, das Spartenpräsidium dem Wirtschaftsparlament der Bundeskammer mit Sitz und Stimme an.