Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Erweiterte Präsidium kann abweichend von Artikel römisch eins, Paragraph 13, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der zum im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode eine Spartenordnung beschließen, die sieben Sparten umfasst und vor Beginn der nächsten Funktionsperiode in Kraft tritt.
  2. Absatz 2,Für den Fall einer Änderung der Spartenordnung gemäß Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Vertreter von Fachverbänden (Fachgruppen, Fachvertretungen), die einer anderen Sparte zugeordnet werden, scheiden aus der Spartenkonferenz ihrer bisherigen Sparte aus; sie verbleiben jedoch als Vertreter für die neue Sparte im jeweiligen Wirtschaftsparlament.
    2. Litera b
      Mitglieder einer Spartenkonferenz, die gemäß Litera a, ausscheiden, sind in ihrer bisherigen Spartenkonferenz nicht nach zu besetzen.
    3. Litera c
      Eine durch das Ausscheiden eines Einzelorganes gemäß Litera a, erforderliche Nachwahl in dessen bisheriger Spartenkonferenz hat gemäß Paragraph 115, Absatz eins, des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes aus dem Kreise der verbliebenen Mitglieder der Spartenkonferenz zu erfolgen.