Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
Text
Anlage
zu § 2zu Paragraph 2
Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Absatz 2, zählen insbesondere:
Bootsvermieter und Bootseinsteller,
Buchmacher und Wettkommissionäre,
Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Erdgasversorgungsunternehmen und Energieverteilungsunternehmungen, Letztere ausschließlich der Elektrizitätsverteilungsunternehmungen,
Garagen- und Parkplatzunternehmungen,
Geschäftsstellen der Klassenlotterie,
Golf- und Minigolfplätze,
Heilquellen, Mineralquellenbetriebe und verwandte Unternehmungen,
Hilfsanstalten sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,
Fahrschulen und Motorbootfahrschulen,
Infrastrukturunternehmungen und Infrastrukturfinanzierungsgesellschaften des Verkehrs,
Konzertdirektionen und Konzertbesorger,
Künstlervermittler (Konzertbühnen-, Filmmusiker- und Artistenvermittler),
private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien),
Privattheater und verwandte Unternehmungen,
Spielautomatenaufsteller,
Tennis- und Tischtennisplätze,
Unternehmungen der zivilen Luftfahrt,
Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,
Unternehmungen des Kraftfahrlinienverkehrs,
Unternehmungen des Straßengüter- und Personenverkehrs,
Unternehmungen für Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz,
Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,
Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs,
Unternehmungen der zivilen Schifffahrt und
Wasserversorgungsunternehmen,
Wertpapierdienstleister einschließlich der Subvermittler.