Absatz eins,Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
Paragraph 3
09.01.2002
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 5,)