Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.01.2002

Beachte

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 5,)

Text

Bewilligung der Seilfahrt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.
  2. Absatz 2,Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.