Die Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets vom Richter anzuordnen.
Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
Paragraph 234
01.01.2002
31.12.2008
Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen
und Haftungsbeträgen.
Für die Einbringung von Geldstrafen, Verfalls- und Haftungsbeträgen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, GEG 1962 gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen: