Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 234

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Text

Paragraph 234,

Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen

und Haftungsbeträgen.

Für die Einbringung von Geldstrafen, Verfalls- und Haftungsbeträgen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, GEG 1962 gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Die Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets vom Richter anzuordnen.
  2. Ziffer 2
    Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden.
  3. Ziffer 3
    Die Zahlungfrist beträgt 14 Tage (Paragraph 409, StPO.).
  4. Ziffer 4
    Für den Zahlungsauftrag ist, sofern er nicht automationsunterstützt erlassen wird, der “Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe” nach GeoForm. Nr. 58 zu verwenden. Dieser ist vom Kostenbeamten zweifach im Durchschreibeverfahren zu erlassen. Eine Ausfertigung wird unter Anschluß eines Erlagscheines des Gerichtes dem Verurteilten -nicht seinem Verteidiger - zugestellt.
  5. Ziffer 5
    Bei Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Einbringung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind. Als solche ist bei Geldstrafen, die zu dem im Paragraph 7, StPO. bestimmten Zwecke zu verwenden sind, der Vorsteher des Gerichtes anzugeben.