Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
Beachte
Zu Abs. 1 Z 6: An die Stelle der staatsanwaltschaftlichen FunktionenZu Absatz eins, Ziffer 6 :, An die Stelle der staatsanwaltschaftlichen Funktionen
sind durch § 4 des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986,sind durch Paragraph 4, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,,
jetzt die Bezirksanwälte getreten.
Zu Abs. 1 Z 8: Dem 2. Satzteil (betr. Listen der AusgleichsverwalterZu Absatz eins, Ziffer 8 :, Dem 2. Satzteil (betr. Listen der Ausgleichsverwalter
und Gebahrungsprüfer) wurde materiell derogiert durch Art. XI § 4und Gebahrungsprüfer) wurde materiell derogiert durch Artikel römisch elf, Paragraph 4
BG, BGBl. Nr. 370/1982.BG, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,.
Zu Abs. 1 Z 14: den Worten ,,Zehr- und Ganggelder`` wurdeZu Absatz eins, Ziffer 14 :, den Worten ,,Zehr- und Ganggelder`` wurde
materiell derogiert durch das BG, BGBl. Nr. 413/1975; stattdessenmateriell derogiert durch das BG, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975,; stattdessen
nun mehr richtig ,,Vollzugs- und Weggebühren``.
Zu Abs. 1 Z 24: materiell derogiert durch § 39 BG, BGBl. Nr.Zu Absatz eins, Ziffer 24 :, materiell derogiert durch Paragraph 39, BG, Bundesgesetzblatt Nr.
11/1975.11 aus 1975,.
Zu Abs. 1 Z 29: materiell derogiert zufolge Aufhebung der §§ 7, 9 undZu Absatz eins, Ziffer 29 :, materiell derogiert zufolge Aufhebung der Paragraphen 7, 9, und
14 EheG, dRGBl. I S 807/1938, durch Art. II Z 1 BG, BGBl. Nr.14 EheG, dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938,, durch Artikel römisch zwei, Ziffer eins, BG, Bundesgesetzblatt Nr.
566/1983, und der §§ 3, 5 und 7 der 1. DVzEheG, dRGBl. I S 923/1938,566 aus 1983,, und der Paragraphen 3, 5 und 7 der 1. DVzEheG, dRGBl. römisch eins S 923 aus 1938,,
durch Art. III Z 2 BG, BGBl. Nr. 566/1983.durch Artikel römisch drei, Ziffer 2, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,.
Text
§ 11. Justizverwaltungssachen.Paragraph 11, Justizverwaltungssachen.
(1)Absatz eins,Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefaßt:
allgemeine Weisungen Verfügungen und Belehrungen (§ 518);allgemeine Weisungen Verfügungen und Belehrungen (Paragraph 518,);
Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften;
Angelegenheiten der Gerichtsorganisation;
Personalangelegenheiten der Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, Rechtspfleger, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten und der in der Gerichtspraxis stehenden Personen (Rechtspraktikanten); Zulagen, Prämien, einmalige Belohnungen, Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, das Amtskleid betreffende Angelegenheiten sowie Besetzungsvorschläge;
Personalangelegenheiten der fachmännischen Laienrichter und Beisitzer, der Verteidiger in Strafsachen, Gerichtsärzte, Gefangenhausseelsorger, Gefangenhauslehrer, ständig beeideten Dolmetsche und Sachverständigen, der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter;
Personalangelegenheiten der staatsanwaltschaftlichen Funktionäre und der Vertragsbediensteten, soweit sie nicht in eine andere Gruppe fallen;
Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn- Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten, Amtstage, Zusammensetzung von Kommissionen;
Ergänzung, Richtigstellung und Neuanlegung des Zwangsverwalterverzeichnisses sowie der Listen der Ausgleichsverwalter und Gebarungsprüfer;
Prüfungssachen aller Art, Unterrichtskurse, Vorbereitungsdienst der Richteramtsanwärter, Beamten und provisorischen Beamten;
Versetzung in den Ruhestand, Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, Abfertigungen, Todfallsbeiträge und außerordentliche Versorgungsgenüsse;
Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter) und Notare (Notariatskandidaten), Entgegennahme und Aufbewahrung von Generalvollmachten;
Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren Einrichtung; Reisegebühren, Zehr- und Ganggelder;
Unterbringung der Ämter und Gefangenhäuser, Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist;
Angelegenheiten der Gefangenhäuser und der Gefangenen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Dienststrafsache (Z. 11) behandelt werden, die mit Strafortsänderungen zusammenhängenden Geschäfte der Gerichtsvorsteher (§ 501 Abs. 3);Angelegenheiten der Gefangenhäuser und der Gefangenen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Dienststrafsache (Ziffer 11,) behandelt werden, die mit Strafortsänderungen zusammenhängenden Geschäfte der Gerichtsvorsteher (Paragraph 501, Absatz 3,);
Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;
Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der Geschwornen und Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen und der Kommissionen für die Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige;
Grundbuchsanlegung und -ergänzung im allgemeinen;
allgemeine Anordnungen über die Einbringung der gerichtlichen Gebühren, Kosten und Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände;
Archivwesen und Aktenvernichtung;
wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik;
Auslandssachen, Über- und Zwischenbeglaubigungen;
erweiterter Wirkungskreis der Geschäftsstelle;
Entbindung vom Amtsgeheimnis; Verwaltungsstrafsachen;
Ersuchen von Gerichten oder sonstigen Stellen um Amtshilfe;
Befreiungen nach dem Ehegesetz;
Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;
Behandlung von Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz und von Ansprüchen auf Entschädigung wegen Untersuchungshaft oder ungerechtfertigter Verurteilung, soweit sie im Verwaltungsverfahren zu erledigen sind;
Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen;
Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlaß;
Stempel- und Rechtsgebühren.
(2)Absatz 2,Alle sonstigen Justizverwaltungssachen sind unter den Geschäftsgruppen zu behandeln, denen sie ihrem Wesen nach nahekommen oder unter denen sie nach der bisherigen Übung behandelt wurden. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienststrafsachen (§ 519) gehören.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (Paragraph 520,) oder Akten über Dienststrafsachen (Paragraph 519,) gehören.