Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2001,
Artikel eins, Paragraph 17 b
01.01.2002
30.09.2006
Umfinanzierung von Fremdmitteln
Paragraph 17 b, Abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, können von der Bauvereinigung zur Finanzierung der gesamten Herstellungskosten eingesetzte Fremdmittel ganz oder teilweise durch Eigenmittel der Bauvereinigung ersetzt oder sonst umfinanziert werden, sofern sich dadurch die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge jedenfalls nicht erhöhen. Paragraph 17 a, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.