Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Preis bei nachträglicher Übertragung in das Wohnungseigentum

Paragraph 15 d,

  1. Absatz eins,Für die nachträgliche Übertragung von Wohnungen oder Geschäftsräumen in das Wohnungseigentum kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 23,, insbesondere dessen Absatz 4 c,, ein Fixpreis vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Werden gegen die Höhe des angebotenen (vereinbarten) Fixpreises binnen sechs Monaten nach schriftlichem Angebot einer Fixpreisvereinbarung (durch die Bauvereinigung) Einwendungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3 a, erhoben und in einem Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 a, die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 23, auf der Grundlage des Verkehrswertes unter Berücksichtigung aller wertbildenden Umstände im Zeitpunkt des Antrages (Paragraph 15 e,) festzusetzen.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz 2, vom Gericht festgesetzte Preis tritt an die Stelle des angebotenen (vereinbarten) Fixpreises.