Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2001,
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Wertbeständigkeit des Mietzinses
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Im Fall eines vor dem 1. März 1994 geschlossenen Hauptmietvertrags kann der Vermieter den Hauptmietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder eine Geschäftsräumlichkeit auf 1,75 Euro (Anm. 1), für eine Wohnung der Ausstattungskategorie B auf 1,32 Euro (Anm. 2), für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C oder eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in brauchbarem Zustand auf 0,88 Euro (Anm. 3) und für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in nicht brauchbarem Zustand auf 0,66 Euro (Anm. 4), jeweils je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, anheben, wenn der bisherige Hauptmietzins unter dem jeweils anzuwendenden Betrag liegt. Die angeführten Beträge valorisieren sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6. Die Anhebung ist aber nur dann zulässig, wenn sich der Mietgegenstand in einem Gebäude befindet, für das weder eine Abbruchbewilligung noch ein Abbruchauftrag der Baubehörde vorliegt.Im Fall eines vor dem 1. März 1994 geschlossenen Hauptmietvertrags kann der Vermieter den Hauptmietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder eine Geschäftsräumlichkeit auf 1,75 Euro Anmerkung eins, ), für eine Wohnung der Ausstattungskategorie B auf 1,32 Euro Anmerkung 2, ), für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C oder eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in brauchbarem Zustand auf 0,88 Euro Anmerkung 3, ) und für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in nicht brauchbarem Zustand auf 0,66 Euro Anmerkung 4, ), jeweils je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, anheben, wenn der bisherige Hauptmietzins unter dem jeweils anzuwendenden Betrag liegt. Die angeführten Beträge valorisieren sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, Die Anhebung ist aber nur dann zulässig, wenn sich der Mietgegenstand in einem Gebäude befindet, für das weder eine Abbruchbewilligung noch ein Abbruchauftrag der Baubehörde vorliegt.
(2)Absatz 2,Ist der nach § 16 Abs. 1 und 9 zulässige Hauptmietzins bei einer Geschäftsräumlichkeit niedriger als 2,64 Euro (Anm. 5) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, so kann der Vermieter abweichend von Abs. 1 den Hauptmietzins nur auf zwei Drittel des nach § 16 Abs. 1 und 9 zulässigen Betrags anheben. Der Betrag von 2,64 Euro (Anm. 5) valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6.Ist der nach Paragraph 16, Absatz eins und 9 zulässige Hauptmietzins bei einer Geschäftsräumlichkeit niedriger als 2,64 Euro Anmerkung 5, ) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, so kann der Vermieter abweichend von Absatz eins, den Hauptmietzins nur auf zwei Drittel des nach Paragraph 16, Absatz eins und 9 zulässigen Betrags anheben. Der Betrag von 2,64 Euro Anmerkung 5, ) valorisiert sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6,
(3)Absatz 3,Der Vermieter hat sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Anhebung fordert, schriftlich bekannt zu geben. Begehrt der Vermieter die Anhebung für einen in § 1 Abs. 4 Z 1 genannten Mietgegenstand, so gelten für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des I. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs. 2 bis 7 und 10 und über die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz. In diesen Fällen darf der Vermieter in der Hauptmietzinsabrechnung (§ 20) auch die Beträge als Ausgaben absetzen, die in den jeweiligen Verrechnungsjahren zur Amortisation der seinerzeit aufgewendeten Bau-, Grund- oder Aufschließungskosten zu entrichten sind.Der Vermieter hat sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Anhebung fordert, schriftlich bekannt zu geben. Begehrt der Vermieter die Anhebung für einen in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, genannten Mietgegenstand, so gelten für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 7 und 10 und über die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz. In diesen Fällen darf der Vermieter in der Hauptmietzinsabrechnung (Paragraph 20,) auch die Beträge als Ausgaben absetzen, die in den jeweiligen Verrechnungsjahren zur Amortisation der seinerzeit aufgewendeten Bau-, Grund- oder Aufschließungskosten zu entrichten sind.
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(Anm 1: gemäß BGBl. II Nr. 185/2004 ab 1.6.2004: 1,84 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2004, ab 1.6.2004: 1,84 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 296/2006 ab 1.9.2006: 1,93 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2006, ab 1.9.2006: 1,93 Euro
Anm 2: ab 1.6.2004: 1,39 EuroAnmerkung 2: ab 1.6.2004: 1,39 Euro
ab 1.9.2006: 1,46 Euro
Anm 3: ab 1.6.2004: 0,92 EuroAnmerkung 3: ab 1.6.2004: 0,92 Euro
ab 1.9.2006: 0,97 Euro
Anm 4: ab 1.6.2004: 0,69 EuroAnmerkung 4: ab 1.6.2004: 0,69 Euro
ab 1.9.2006: 0,73 Euro
Anm 5: ab 1.6.2004: 2,77 EuroAnmerkung 5: ab 1.6.2004: 2,77 Euro
ab 1.9.2006: 2,91 Euro)
Anmerkung
ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993ÜR: Artikel römisch zwei, römisch zwei. Abschnitt, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,
Schlagworte
Erhaltungsbeitrag, Erhaltungsarbeit