Absatz einsDer Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Der Vermieter kann seine Zustimmung und eine erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde nicht verweigern wenn,
- Ziffer einsdie Veränderung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht,
- Ziffer 2die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient,
- Ziffer 3die einwandfreie Ausführung der Veränderung gewährleistet ist,
- Ziffer 4der Hauptmieter die Kosten trägt,
- Ziffer 5durch die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen ist,
- Ziffer 6durch die Veränderung keine Schädigung des Hauses, im besonderen keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, erfolgt,
- Ziffer 7die Veränderung keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen bewirkt.