Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 27 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010

Text

Feststellung und Anzeige von Übertretungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift fest, so ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin oder die gemäß Paragraph 4, Absatz 7, beauftragte Person nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beraten und hat das Arbeitsinspektorat den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin formlos schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ablichtung der Aufforderung ist den Organen der Arbeitnehmerschaft und dem/der gemäß Paragraph 23, Absatz eins, gemeldeten verantwortlichen Beauftragten zur Kenntnis zu übersenden. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmediziner/innen ist eine Ablichtung der Aufforderung zur Kenntnis zu übersenden, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist.
  2. Absatz 2,Wird der Aufforderung nach Absatz eins, innerhalb der vom Arbeitsinspektorat festgelegten oder erstreckten Frist nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.
  3. Absatz 3,Das Arbeitsinspektorat hat auch ohne vorausgehende Aufforderung nach Absatz eins, Strafanzeige wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift zu erstatten, wenn es sich um eine schwerwiegende Übertretung handelt.
  4. Absatz 3 a,Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen (wie Raumhöhe, lichte Höhe, Lichteintrittsflächen usw.) beziehen, hat das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 21, Absatz 2, VStG von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.
  5. Absatz 4,Mit der Anzeige gemäß Absatz 2 und 3 ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Eine Ablichtung der Anzeige ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft, in jenen Fällen, in denen die Anzeige auf Grund einer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeiterkammergesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, gemeinsam durchgeführten Besichtigung erfolgt, auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, zur Kenntnis zu übersenden. Die Verwaltungsstrafbehörde hat über die Anzeige ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten.
  6. Absatz 5,Wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde, hat das Arbeitsinspektorat anstelle einer Anzeige gemäß Absatz 2 und 3 bei Organen des Bundes oder eines Landes Anzeige an das oberste Organ, dem das der Übertretung verdächtige Organ untersteht (Artikel 20 Absatz eins, erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. Die obersten Organe und die Aufsichtsbehörden haben das Arbeitsinspektorat ohne Verzug über das Veranlaßte in Kenntnis zu setzen.