Absatz eins,Die zur Erfüllung der Aufgaben der Gehaltskasse notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten werden durch eine Verwaltungsstelle besorgt. Die Verwaltungsstelle wird von einem Direktor der Gehaltskasse geleitet und unterliegt der Aufsicht der Obmänner der Gehaltskasse. Es kann auch ein gemeinsamer Direktor mit der Österreichischen Apothekerkammer bestellt werden. Ist kein hauptamtlicher Direktor der Gehaltskasse bestellt, so ist ein geschäftsführender Direktor zu bestellen.