(3)Absatz 3,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung BGBl. Nr. 661/1994 erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1994, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.