Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006

Text

Haushaltsordnung

Paragraph 133, (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu regeln ist. Die Haushaltsordnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

  1. Absatz 2,In der Haushaltsordnung kann vorgesehen werden, dass das jeweilige Erweiterte Präsidium zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen hat oder erlassen kann.