Absatz eins,Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei Beschlussfassung über gemeinsame oder sparteneigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluss anzustreben. Kommt hiebei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluss entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu bezeichnen.