Wirtschaftskammergesetz 1998
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001
§ 48
01.01.2002
21.06.2006
Organe
§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:
1. | der Obmann und | |||||||||
2. | der Ausschuss. |
(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen.
Hiezu gehören insbesondere:
1. | grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes, | |||||||||
2. | Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3, | |||||||||
3. | Beschlussfassung über die Gebühren für Sonderleistungen, | |||||||||
4. | Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und | |||||||||
5. | Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist. |