Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

5. Abschnitt
Fachverbände

Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDie Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen Bundessparte zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.
  2. Absatz 2Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer Mitgliedschaft bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden.
  3. Absatz 3Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.